Satzung

Satzung

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Tierhilfe Inn-Salzach e.V.”
(2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 84489 Burghausen, Hiering-Lindach 3.
(3 ) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Rechts der Tiere auf artgerechte Lebensumstände.
(3) Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verhindert der Verein Tiermisshandlungen jeder Art und veranlasst deren strafrechtliche Verfolgung.
(4) Durch Aufklärung und Sensibilisierung des Bewusstseins, dass Tiere fühlende Lebewesen sind, versucht er, das Verständnis für Tiere zu wecken und zu vertiefen.

§ 4 – Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen juristische Personen des privaten Rechts Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sonstige Personengruppen.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft geht verloren:

Durch Austrittserklärung. Sie kann nur durch Einschreibebrief mit einmonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Durch förmlichen Ausschluss, den der Vorstand wegen tierfeindlichem oder vereinsschädigendem Verhalten aussprechen kann. Der Vorstandsbeschluss darf erst nach Anhörung des Mitgliedes erfolgen. Das auszuschließende Mitglied kann Einspruch erheben, über den in einer Mitgliederversammlung zu verhandeln ist.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Beitrags bestimmt das Mitglied. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Zur Verwendung der Beiträge wird auf § 3 der Satzung verwiesen.
(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Jahres zu zahlen.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§9 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem Vorstand
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r

dem erweiterten Vorstand
Schriftführer/in
Schatzmeister/in
zwei Beisitzer/innen

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Verlangen von zwei anderen Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 3 erschienen sind. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mehrheitlich gefasst. Bei Stimmenthaltung entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er führt die Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein.
(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder endet durch freiwillige Niederlegung ihres Amtes oder durch Beschluss der Hauptversammlung.
Dies ist im Protokoll festzuhalten.

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

die Änderung der Satzung den Jahresbericht den Kassenbericht die Entlastung des Vorstands die Neuwahl des Vorstands.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: auf Beschluss des Vorstands auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, die dem Vorstand einzureichen ist.
(4) Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist jeweils 2 Wochen vorher den Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt zu geben. Die Tagesordnungspunkte sind hierbei aufzuführen.
(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das mit der Beitragszahlung nicht in Verzug ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(8) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Vereinsvermögen

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
(2) Bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist die Vertretungsmacht des Vorstandes auf das Vereinsvermögen beschränkt.
(3) Bei Rechtsgeschäften bis zur Eintragung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, auf diese Beschränkung der Vertretungsmacht hinzuweisen.

§ 12 – Haftung

(1) Der Verein, seine Organe und weitere Gliederungen haften gegenüber Mitgliedern nicht für Schäden, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen.
(2) Gleiche Haftungsfreizeichnung gilt für Mitglieder gegenüber dem Verein aus Anlass ihrer Vereinszugehörigkeit.

§ 13 – Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und treten nach Beschlussfassung in Kraft.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit und insbesondere die Förderungswürdigkeit des Vereins betreffen, dürfen nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer beschlussfähigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können mit Einschreiben ihre Stimme abgeben, die in der Mitgliederversammlung vorliegen muss.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, welcher gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung das Vereinsvermögen zufließen soll. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 – Kassenprüfung

(1) Ein Mitglied des Vereins ist von der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer(in) für drei Jahre zu wählen.
(2) Der/die Kassenprüfer(in) hat einmal jährlich die Kassen- und Rechnungsprüfung des Vereins durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand zu berichten. Ferner ist im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen.
(3) Der/die Kassenprüfer(in) ist befugt, jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 16 – Schlichtungsstelle
(1) Die Schlichtungsstelle soll aus 3 Personen bestehen. Diese wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Das Schlichtungsgremium wird auf 2 Jahre gewählt.
(4) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Schlichtungsstelle ist zuständig für

die Anfechtung von Wahlen die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten unter Mitgliedern die Entscheidung von sonstigen Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung.

Burghausen, den 24.01.2004
(geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.02.2018)

gez.
Eva Wukadin
1. Vorsitzende

Mitgliedsantrag (PDF)

Mitgliedsantrag

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Tierhilfe Inn-Salzach e.V. c/o
1. Vorsitzende Eva Wukadin
Eichendorffstrasse 23a, D-84547 Emmerting

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Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag / Fragen

Mitgliedsbeitrag

  • Einzelpersonen ab dem 18. Lebensjahr 25 € jährlich
  • Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei
  • Bei Ehepaaren und Lebensgemeinschaften beläuft sich der Mitgliedsbeitrag auf 40 € jährlich

Fragen zur Mitgliedschaft:

Tierhilfe Inn-Salzach e.V.
Eichendorffstraße 23a, 84547 Emmerting
E-Mail: info@tierhilfe-inn-salzach.de